Impressionen aus der Kanzlei

Herzlich Willkommen im Notariat Mag. Horst Neuhold

Als öffentlicher Notar in Deutschlandsberg freut es mich, dass Sie mir und meinem Team Ihr Vertrauen schenken und Ihr rechtliches Anliegen vertrauensvoll in unsere Hände legen.

Meine Notarsubstitutin, Frau Mag. Katharina Longo, und ich stehen Ihnen gemeinsam mit dem gesamten Team für die optimale Lösung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten gerne zur Verfügung.

In diesem Sinne freut es mich, Sie als Klient in meinem Notariat willkommen zu heißen.

Mag. Longo / Mag. Neuhold

Die rechtliche Vertretung von Erwachsenen

Gerade in Zeiten der Corona-Krise kann durch eine plötzliche Erkrankung der Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit überraschend und unerwartet eintreten.

Für den Fall der Handlungsunfähigkeit eines Erwachsenen aufgrund einer Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeit (diese kann auch durch Erkrankung bzw. deren Behandlung eintreten), sieht das Gesetz die Erwachsenenvertretung vor.

Diese Erwachsenenvertretung kann auf 4 verschiedenen Wegen, und zwar als "Angehörigenvertretung", durch Vereinbarung mit dem Erkrankten (falls möglich), durch gerichtliche Entscheidung oder durch Aktivierung einer bereits bestehenden Vorsorgevollmacht (mit ärztlicher Bestätigung) herbeigeführt werden.

Im Familienkreis bieten sich insbesondere die Vorsorgevollmacht und die Angehörigenvertretung an. Beide Fälle haben den Vorteil, dass ein langwieriges Gerichtsverfahren nicht notwendig ist. Hier kann der Notar gemeinsam mit den Parteien die Erwachsenenvertretung begründen.

Da in jedem Fall der Erwachsenenvertretung gewisse gesetzliche Voraussetzungen gegeben sein müssen bzw. gesetzliche Formvorschriften einzuhalten sind, bedarf es jedenfalls einer notariellen rechtlichen Beratung.

Als Notar rate ich dringend an, noch vor Eintritt einer Erkrankung eine Vorsorgevollmacht zu errichten. Dies ist der beste und schnellste Weg, um bei Eintritt der Erkrankung schnell und unbürokratisch die Erwachsenenvertretung herzustellen.

Für Fragen zu diesem Thema - sei es vorsorglich oder auch im Anlassfall - stehe ich gerne, derzeit insbesondere telefonisch, zur Verfügung.

Die Nichtigkeit und damit Ungültigkeit fremdhändiger Testamente, welche aus mehr als einem Blatt bestehen

In zwei neuen aktuellen Entscheidungen, zuletzt am 30.01.2020 (2 Ob 218/19 a) hat der Oberste Gerichtshof seine Judikatur zu fremdhändigen Testamenten (das sind alle Testamente, die der Testator nicht mit eigener Hand geschrieben hat) und die aus mehr als einem Papierblatt bestehen, nochmals verschärft bzw. klar gestellt.

Kurz gesagt: Fremdhändige Testamente, die aus mehr als einem Blatt Papier bestehen und bei denen die drei erforderlichen Testamentszeugen nur auf dem letzten Blatt unterschrieben haben, sind absolut nichtig und damit ungültig.

Dies gilt auch dann, wenn diese Testamente von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet wurden und auch für den Fall, dass die Blätter des Testamentes nach Unterfertigung durch Testator und Zeugen nachträglich zusammengenäht, zusammengeklebt oder sonst verbunden wurden.

Eine weitere Verschärfung hat die jüngste Entscheidung des OGH vom 07.04.2020 (2Ob35/20s) gebracht. In dieser Entscheidung hat der OGH klar ausgesprochen, dass bei fremdhändigen Testamenten der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz von den Zeugen zwingend eigenhändig geschrieben werden muss. Ist dies nicht der Fall, so ist das Testament absolut nichtig und damit ungültig. Dies gilt auch dann, wenn die Zeugenidentität genau bekannt ist. 

Aufgrund dieser strengen Judikatur ist es dringend anzuraten, bestehende Testamente, auch wenn diese von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtet wurden, umgehend notariell überprüfen zu lassen und gegebenenfalls zu sanieren, andernfalls drohen im Verlassenschaftsverfahren Rechtsstreit und erhebliche Kosten.

Zu beachten ist, dass die Entscheidungen des OGH unbeschränkt "rückwirkend" gelten, da sie kein neues Recht schaffen, sondern nur  das bereits bestehende Gesetz auslegen.

Lassen Sie daher jedenfalls bestehende Testamente unverzüglich notariell prüfen.

Bei dieser formalen Prüfung der Gültigkeit besteht auch die Möglichkeit, den Inhalt des Testamentes rechtlich zu prüfen.

Abschließend ist anzuraten, bestehende Testamente jedenfalls von Zeit zu Zeit selbst zu überdenken und zu überlegen, ob das Testament noch dem eigenen Willen und unter Umständen geänderten Gesetzen entspricht.

Da das Erb- und Testamentsrecht sehr kompliziert ist, ist die Prüfung durch den Notar jedenfalls dringend anzuraten. Hier sollte nicht an der falschen Stelle gespart werden.

Für die Prüfung aber auch Neuerrichtung von Testamenten stehe ich gerne zur Verfügung.

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